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Imkerinnen und Imker müssen Dokumentationspflicht beachten

Im Zuge der Neuordnung des Gemeinschaftsrechts ist am 28.1.2022 die neue EU-Verordnung EU TAM VO 2019/6 europaweit in Kraft getreten. In Deutschland werden die Regelungen zur Tierarznei damit aus dem Arzneimittelgesetz herausgelöst und in das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) überführt. Für Imkerinnen und Imker ändert sich dabei in der Arzneimittelgabe zunächst nichts, weil die Regelungen des TAMG weitgehend der bisherigen Rechtslage entsprechen.

Zwei Hinweise sind dennoch zu beachten. Die EU-Verordnung schreibt Imkernden in Artikel 108 die Buchführung über die von ihnen verwendeten Arzneimittel explizit vor. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung ist das auch in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Der Deutsche Imkerbund e.V. empfiehlt, alle Arzneimittelgaben in ein Bestandsbuch aufzunehmen – auch jene, die ein Tierarzt angeordnet hat. Bei einer Kontrolle sorge das für Klarheit. Das Bestandsbuch muss nicht unbedingt ein Buch sein, es kann sich auch um eine lose Blattsammlung handeln. Wichtig ist aber, dass diese Dokumentation fünf Jahre aufzubewahren ist.

Bestandsbuch Vorlage des DIB


Neue Rechtsnormen für die Tierarzneimittel gelten auch für die Imkerei.

In Deutschland ist aktuell ein neues Tierarzneimittelgesetz in Kraft getreten. Zudem gilt ab sofort in allen EU-Mitgliedstaaten die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments über Tierarzneimittel.

Wir verweisen hier auf die wichtigsten
Vorgaben, die sich daraus für die praktische Bienenhaltung bzw. Imkerei ergeben.

Infobrief 2.2.2022


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Auch wenn die Honigbiene bei Weitem die bekannteste ist: In Deutschland sind viele unterschiedliche Bestäuber unterwegs. Sie alle leisten einen unentbehrlichen Beitrag für unsere Ernährung und die biologische Vielfalt unseres Ökosystems.
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