Satzung

SATZUNG

Titelfoto:Bienen auf einer Wabe © Senckenberg

Vorbemerkung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung
männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
„Imkerverein Gnarrenburg und Umgebung von 1905 e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Gnarrenburg.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Bienenhaltung und der damit verbundenen Tier- und Pflanzenwelt zum Wohle der Allgemeinheit und ihrer Gesundheit.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Beratung und Schulung der Imker über zeitgemäße Bienenhaltung,
b) Förderung des imkerlichen Nachwuchses
c) Förderung der Zuchtmaßnahmen
d) Beratung bei der Bekämpfung der Bienenkrankheiten
e) Vertretung zwecks Aufgaben des Vereins in der Öffentlichkeit
f) Teilnahme an der Honigmarktkontrolle
g) Unterstützung der wissenschaftlichen Bienenforschung
h) Mitwirkung im Naturschutz und in der Landschaftspflege

§ 3
Gemeinnützigkeit und Ziele

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Imkerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Für Vereinsmitglieder, gleich welcher Rasse und Konfession, gelten die gleichen Rechte und Pflichten. Er vertritt den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Toleranz.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bevorzugt werden.

6. Zuwendungen aller Art, von den Behörden und anderen Einrichtungen, insbesondere des Landesverbandes, dürfen nur für den Vereinszweck verwendet werden.

§ 4
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 5
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden, die innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland einen festen Wohnsitz hat. Die aktive Mitgliedschaft im Verein umfasst gleichzeitig die indirekte Mitgliedschaft im zuständigen Landesverband Hannoverscher Imker e.V. sowie im Deutschen Imkerbund (D.I.B.) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist vom Antragsteller, bei Minderjährigen zusätzlich von den Erziehungsberechtigten, zu unterschreiben. Die Satzung des Vereins ist anzuerkennen und auf gesondertem Formular zu bestätigen. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird dem Antrag stattgegeben, ist dem Mitglied ein Mitgliedsausweis und die Satzung auszuhändigen. Diese Unterlagen sind Eigentum des Vereins und sind beim Ausscheiden zurückzugeben. Eine Ablehnung ist dem Bewerber nach dem Beschluss mitzuteilen.

2. Mitglieder des Vereins sind:
a) ordentliche Mitglieder,
b) jugendliche Mitglieder,
c) Förder- und Gastmitglieder,
d) Ehrenmitglieder.

3. Ordentliche Vereinsmitglieder sind Mitglieder, die die volle Geschäftsfähigkeit haben. Jugendliche Mitglieder sind solche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Fördermitglieder sind solche Mitglieder, die keine Bienenhaltung betreiben. Gastmitglieder sind solche Mitglieder, die einem anderen Imkerverein als Vollmitglied angehören können. Vereinsmitglieder ab dem 80-sten Lebensjahr werden Ehrenmitglieder, sofern sie über 25 Jahre einem Imkerverein angehört haben. Ehrenmitglieder sind ab dem folgenden Beitragsjahr ab der Ernennung von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

4. Alle Mitglieder, außer jugendliche Mitglieder, haben das aktive und passive Wahlrecht. Im Übrigen haben sie mit dem vollendeten 16. Lebensjahr volles Stimmrecht.

5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod des Mitglieds,
c) durch Ausschluss,
d) durch Auflösung des Vereins.

6. Austritt: Die Mitgliedschaft erlischt am Ende des Geschäftsjahres, wenn sie bis zum 30. September des laufenden Jahres schriftlich beim Vereinsvorstand gekündigt worden ist. Ein rückwirkender Austritt ist grundsätzlich nicht möglich.

7. Ausschluss: Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn das Mitglied
a) seinen Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist,
b) wenn es die Vereinsinteressen schädigt,
c) wenn nachweislich nicht zugelassene Bekämpfungsmittel bei Bienenkrankheiten eingesetzt werden,
d) wenn es seiner gesetzlichen Meldepflicht gegenüber dem Veterinäramt nicht nachkommt.

8. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung ist hierüber in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

9. Von dem Zeitpunkt an, an dem das auszuschließende Mitglied von dem Ausschluss Kenntnis erlangt hat, ruhen seine Vereinsrechte.

§ 6
Mitgliedsbeiträge, Mitgliedspflichten

1. Von den Mitgliedern werden zur Deckung der Ausgaben Vereinsbeiträge erhoben. Förder- und Gastmitglieder zahlen einen Beitrag nach eigenem Ermessen, mindestens jedoch den Vereinsbeitrag. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen (§ 7).

2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 01.01. des Jahres in einem Betrag im Voraus durch SEPA-Banklastschrifteinzug zu entrichten. Stundung oder Erlass von Beiträgen ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

3. Mit der Aufnahme in den Verein sind der Mitgliedsbeitrag für das gesamte Eintrittsjahr sowie beschlossene Sonderleistungen zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

4. Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit.

5. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein nach Kräften in jeder Weise zu unterstützen und insbesondere auf die Verwirklichung des Vereinszwecks hinzuwirken (§ 2).

6. Die Mitglieder verpflichten sich, möglichst an den vom Verein angebotenen Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen teilzunehmen. Altimker verpflichten sich, an vom Vorstand festgesetzten Schulungen zur Aktualisierung des Wissensstandes teilzunehmen.

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Im 1. Quartal eines jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt.

2. Zur Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen.

3. Ausschließliche Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Bestellung von zwei Kassenprüfern und eines Ersatzkassenprüfers für zwei Jahre; unmittelbare Wiederwahl ist hierbei nicht zulässig,
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

§ 8
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
3. Die Jahreshauptversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich; der Versammlungsleiter kann Vertreter der Presse und Gäste zulassen.
4. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
6. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks (§ 2 der Satzung) des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
7. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9
Der Vorstand

1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder, von denen stets einer der erste oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss, vertreten gemeinsam.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart

3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Obmann für Gesundheitswesen
b) dem Obmann für Naturschutz und Bienenweide
c) dem Obmann für Honig- und Marktfragen
d) dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit, Schulung und Literatur
e) dem Obmann für Lehrbienenstand
f) dem Obmann für Wanderung
Die Ämter des erweiterten Vorstandes können in Personalunion besetzt werden.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen kommissarisch einen Nachfolger ernennen.

§ 10
Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand hat vor allem die Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) er ist gehalten, die Versammlungen im Geschäftsjahr zu organisieren
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Erstellung des Geschäftsjahresberichtes zur Jahreshauptversammlung
e) Durchführung von öffentlichen Lehr- und Vortragsveranstaltungen sowie Ständeschauen
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
g) Benennung von Delegierten und Paten
h) über Immobilien und bewegliche Gegenstände des Vereins ein Verzeichnis zu führen

2. Die weitere Regelung der Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes kann in einer Geschäftsordnung erfolgen.

3. Der Vorstand hat das Recht der jederzeitigen Kassenrevision.

§ 11
Kassenführung

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassenwart. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.
Der Kassenwart ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem von diesem beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu erteilen.

§ 12
Kassenprüfer

1. Von der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer für 2 Jahre umschichtig zu wählen. Sie sind verpflichtet, sich von der ordnungsgemäßen Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresschluss den Jahresabschluss, alle Bücher und Belege, eingehend zu prüfen. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Ausgaben auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen.

2. Das Ergebnis der Prüfung ist in der Mitgliederversammlung mitzuteilen und, wenn keine Bedenken ihrerseits dagegen sprechen, die Entlastung des Kassenwartes und des gesamten Vorstandes zu beantragen. Andernfalls ist zu begründen, weshalb der Antrag nicht gestellt wird.

§ 13
Wahlen

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat im ersten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gleiches gilt bei Stimmengleichheit. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 14
Anträge zur Tagesordnung

Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzureichen. Anträge mit besonderer Aktualität (Intensivanträge) können jederzeit vor Beginn der Versammlung beim Vorsitzenden gestellt werden. Über die Zulassung dieser Anträge beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 15
Protokolle und Niederschriften

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die wichtigsten Ansprechpunkte sinngemäß wiedergegeben werden müssen. Über alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen; die alle Anträge im Wortlaut wiedergeben müssen, die Abstimmungsergebnisse nach Ja- und Neinstimmen und Stimmenthaltung geordnet enthalten und aus denen außerdem die Anzahl der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu ersehen ist. Der Versammlungsverlauf ist chronologisch geordnet, sinngemäß wiederzugeben. Dasselbe gilt für Diskussionsbeiträge. Auf Antrag des Diskussionsredners sind wichtige Teile seines Vortrages im Wortlaut im Protokoll aufzunehmen. Jedes Protokoll muss in der darauf folgenden Versammlung gleicher Ordnung genehmigt werden. Eine Verlesung der Protokolle ist hierfür nicht erforderlich; es reicht, wenn Abschriften dieses Protokolls in ausreichender Zahl ½ Stunde vor Versammlungsbeginn den Mitgliedern zur Einsichtnahme vorgelegen haben.

§ 16
Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.

2. Der Vorstand sollte in regelmäßigen Abständen tagen, jedoch mindestens zweimal jährlich.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 17
Satzungsänderung, Auflösung des Vereins und Heimfallrecht

Zur Änderung der Vereinssatzung und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung nach § 7 dieser Satzung, die in § 8 genannten Bedingungen sind zu beachten.

1. Die Auflösung des Vereins kann mit der in § 8 (7) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an den Landkreis Rotenburg (Wümme), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Satzungszweckes (§ 2) (2) einzusetzen hat. Über die Auflösung des Vereins ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden, dessen Vertreter bzw. sonstigem Bevollmächtigten und dem zur Übernahme des Vereinsvermögens berechtigten Vertreter des Landkreises zu unterschreiben. Dieses Protokoll ist dem Kreistag in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben. Der Vorstand ist berechtigt, ohne vorherige Beschlussfassung der Mitgliederversammlung redaktionelle Änderungen der Erstfassung der Satzung sowie Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14. 02. 2015 beschlossen.

Gleichzeitig trat die Satzung vom 23. 02. 1985 außer Kraft.

Eingetragen am 15. 05. 2015 beim Amtsgericht Tostedt auf dem Registerblatt
VR 150162